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Elternzeit

Gute Planung hilft beim Wiedereinstieg in den Beruf

Wer Nachwuchs und Job unter einen Hut bringen will, muss sich rechtzeitig über den Zeitraum der Auszeit, den Ablauf und Aufteilung sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Elternzeit Gedanken machen. Die gegenwärtige Regelung der Elternzeit bietet Müttern und Vätern sehr flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Eine möglichst frühe und konkrete Planung, die Beachtung bestimmter Fristen und die Einbeziehung des Arbeitgebers erleichtern den Wiedereinstieg.

Die Politik feiert die Elternzeit als Durchbruch in der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Aber nach wie vor erleben werdende Eltern, vor allem Mütter, dass die Familienauszeit vom Job so manche Überraschung und unerwartete Nachteile bringen kann. Unternehmen reagieren oft wenig flexibel und stellen sich vor allem bei Wünschen nach Teilzeitarbeit quer. Typische Standardfehler zwischen Geburt, Ausstieg und Rückkehr werden aus arbeitsrechtlicher Sicht etwa gemacht bei der Verteilung der Elternzeit.

Elternzeit

Verteilung der Elternzeit

Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes haben beide Elternteile einen Anspruch auf Elternzeit. Für die ersten beiden Jahre muss sich die berufstätige Mutter (oder der Vater) verbindlich festlegen und dies dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor der geplanten Änderung des Arbeitsverhältnisses möglichst schriftlich mitteilen. Väter, die ihre Vaterzeit und somit eine Verlängerung des Elterngeldes in Anspruch nehmen möchten, müssen dies ebenfalls sieben Wochen vor Antritt ihrer Elternzeit ihrem Arbeitgeber mitteilen. Da die Elternzeit bis jetzt noch mit einem Elterngeld für maximal 14 Monate flankiert wird, sollte man schon frühzeitig überlegen, wie die Elternzeit verteilt wird, wie es danach weitergehen soll und wie die junge Familie finanziell am besten abgesichert werden kann.

Weitere zwölf Monaten der Elternzeit können - mit Einverständnis des Arbeitgebers - auch auf die Jahre zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden. Eine solche Übertragung muss aber bereits vor dem 3. Geburtstag angekündigt werden.

Zu beachten ist:

Wer nur für das 1. Lebensjahr Elternzeit beantragt, verzichtet damit gleichzeitig auf eine Freistellung von der Arbeit im 2. Lebensjahr des Kindes. Eine einseitige Verlängerung der Elternzeit nach den ersten zwölf Monaten ist nicht möglich. Eine weitere Auszeit von einem Jahr ist dann nur für das 3. Lebensjahr möglich.

Wer sich von Anfang an für zwei Jahre festlegt, kann ohne die Zustimmung des Arbeitgebers das dritte Jahr noch an die Elternzeit dranhängen. Die weitere Freistellung muss jedoch spätestens sieben Wochen vor dem 2. Geburtstag des Kindes beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Wer sich von vorneherein komplett für eine dreijährige Auszeit festlegt, kann eine vorzeitige Beendigung nur in Absprache mit dem Arbeitgeber vornehmen.


von Jörg Schwaab, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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